Allgemeine Geschäftsbedinungen
- Geltungsbereich:
Verträge zwischen dem Besteller – nachfolgend Auftraggeber genannt – und Konzepthaus GmbH – nachfolgend Auftragnehmer genannt – kommen ausschließlich nach den Maßgaben der nachfolgenden Bedingungen zustande.
- Vertragsabschluss:
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit aller Angaben des zu platzierenden Werbeeintrages. Der Auftraggeber haftet alleine, sofern durch die Platzierung seines Werbeeintrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte oder Wettbewerbsrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter gegen solche Rechtsverletzungen frei.
Der Einsatz des Objektes (Werbeträgers) wird ausschließlich von der Verkehrsgesellschaft bestimmt.Ein/e örtlich bestimmte/r Ort/ Linie/Streckenführung und eine namentlich bestimmte Verkehrsgesellschaft/Busunternehmen
ist vom Auftragnehmer nicht zugesagt und ist somit auch nicht vereinbart. Das Einsatzgebiet ist auf die umseitig genannte Region festgelegt und umfasst maximal 50 km im Radius der angegebenen Stadt. Bezugspunkt ist die Stadtmitte. Die angegebene Stadt muss nicht zwingend angefahren werden. Sollten zwei Städte in der umseitigen Region eingetragen sein, so ist die erstgenannte Stadt der Bezugspunkt.
Sollte umseitig ein Kreis angegeben sein, so fährt der Bus im Radius von
50 km. Bezugspunkt ist der Mittelpunkt des Kreisgebietes. Der Werbeträger ist an Werktagen (Montag – Freitag) mindestens 4 Stunden im Einsatz. Eine Festlegung des zeitlichen und räumlichen Einsatzes des Fahrzeugs wurde ansonsten nicht getroffen.
Ein Ausschluss von Wettbewerbern des Auftraggebers wird vom Auftragnehmer nicht zugesichert. Ebenso wird dem Auftraggeber das Recht, als einziger Werber auf dem Fahrzeug platziert zu werden, vom Auftragnehmer nicht zugesichert.
III. Durchführung:
Text und Ausführung der Werbung unterliegen den Richtlinien und der Genehmigung des Verkehrsunternehmens (z.B. keine Werbung mit sexistischen, politischen und religiösen Inhalten). Sollte die Werbung von den zuständigen Aufsichtsstellen untersagt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber eine geänderte Fassung einzureichen. Der Vertrag behält ansonsten weiterhin seine Gültigkeit. Da etwaige Betreiberlogos, Lüftungsschlitze, Blinker, usw. auf verschiedenen Stellen des Fahrzeuges fest platziert sind, kann es sein, dass diese nachträglich in die Werbung des Auftraggebers integriert oder die Platzierung umgesetzt werden muss. Der Auftraggeber erteilt mit der Unterzeichnung des Vertrages seine Zustimmung.
Sollte der Auftraggeber seinen Verpflichtungen zur Lieferung einer druckfähigen Anzeige nicht nachkommen und auf unsere Anmahnung innerhalb 14 Tage nicht reagieren, so beginnt die Werbelaufzeit direkt nach Fristablauf auch ohne Platzierung der Werbefläche. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach eigenem Ermessen oder bisher vorliegenden Unterlagen eine druckfähige bzw.
zum Enddruck berechtigte Vorlage zu erstellen. Dem Auftragnehmer steht in diesem Falle das Recht zu nach einer Nachfristsetzung von 14 Tagen mit Ablehnungsandrohung von diesem Vertrag zurückzutreten und gemäß Punkt V. Rücktritt/Kündigung die in Abs. 2 definierten Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen.
Bei Erstellung und anschließender Zusendung des Korrekturabzugs durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber verpflichtet sich der Auftraggeber um Prüfung und Rückmeldung bezüglich Freigabe oder Änderung. Sollte keine Reaktion des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen erfolgen, gilt der Korrekturabzug als genehmigt.
Die Anbringung der Werbemittel ist Aufgabe des Auftragnehmers. Für den Auftraggeber entstehen dafür keine zusätzlichen Kosten. Der Auftragnehmer produziert die für die Werbung erforderlichen Folien.
Die Parteien sind sich einig, dass eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Ausführung der vereinbarten Leistungen zugunsten des Auftraggebers erst mit dem vollständigen Eingang des vereinbarten Zahlungsbetrags für das erste Werbejahr auf dem Konto des Auftragnehmers entsteht.
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach Ablauf dieses Vertrages mit der Neutralisierung der Werbefolie. Die Kosten der Neutralisierung trägt der Auftraggeber. Pro angefangenem laufendem Meter Werbefolie werden netto 299,- € in Rechnung gestellt. Sollten die Kosten der Entfernung nicht durch den Auftraggeber ausgeglichen werden, so ist das Mietverhältnis als ungekündigt anzusehen. Die Kosten der Werbeflächenbelegung laufen somit weiter.
Die Beseitigung der Werbung aus zwingenden betrieblichen oder aus polizeilichen Gründen bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer sichert die unverzügliche Verständigung des Auftraggebers zu.
Die Scheiben- bzw. Dachkranzbelegung auf der Verkehrs- oder Einstiegsseite sowie die Scheibenbelegung auf dem Heck ist eine freiwillige Leistung des Auftragnehmers. Sollte die zusätzliche Belegung auf den Scheiben bzw. dem Dachkranz nicht möglich sein oder vom Auftragnehmer nachträglich abgelehnt werden, hat dies auf die Wirksamkeit des Vertrages und des vereinbarten Mietpreises keinen Einfluss.
Dies gilt für die komplette Vertragslaufzeit. Der Auftraggeber verpflichtet sich eine neue Gestaltung ohne Fenster- bzw. Dachkranzbelegung an den Auftragnehmer zu liefern.
Je nach Verfügbarkeit kann zur Platzierung der Werbefläche ein Normalomnibus
(NOB) oder ein Gelenkomnibus (GOB) verwendet werden. Dies kann auch während der Werbelaufzeit aufgrund eines Fahrzeugtausches geändert werden und hat auf die Wirksamkeit des Vertrages und des vereinbarten Mietpreises keinen Einfluss. Bestellt der Auftraggeber aufgrund eines Motivwechselwunsches während der Laufzeit eine neue Folierung, so beginnt die Basislaufzeit ab erneuter Beklebung wieder von vorne. Die vertraglich vereinbarten Konditionen bleiben hierbei unberührt.
Die jährliche Servicepauschale beinhaltet die einmalige Produktion der Folien für die komplette Vertragslaufzeit, die Beklebung vor Ort, die Beseitigung jeglicher Schäden der Werbefläche, zum Beispiel durch Vandalismus. Enthält dieser Vertrag neben dem vereinbarten Nettojahrespreis nicht die zusätzliche Vereinbarung der vom Auftragnehmer festgelegten jährlichen Servicepauschale, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für eine eventuelle Beschädigung, Diebstahl etc. der Werbefläche des Auftraggebers. Dies gilt auch bei einer Reduzierung der vom Auftragnehmer festgelegten jährlichen Servicepauschale, gemäß Preisliste des Auftragnehmers. Der Auftraggeber übernimmt in diesem Fall die Verantwortung und Kosten für einen eventuellen Austausch. Erneute Ent- und Beklebung während der Laufzeit aufgrund Beauftragung durch den Auftraggeber werden mit
299,- € pro angefangenem laufenden Meter berechnet. Die Folie wird vom Auftraggeber gemäß Vorgaben (Folienqualität) des Auftragnehmers an den Sitz des Auftragnehmers geliefert. Die entstehenden Fahrtkosten übernimmt der Auftraggeber. Die gleiche Regelung gilt, wenn der Vertragspartner des Auftragnehmers die Linienausschreibung verliert und die Werbung auf ein anderes Fahrzeug des neuen Vertragspartners übertragen werden muss.
- Zahlungsbedingungen:
Sollte ein fälliger Betrag nicht innerhalb 30 Tagen auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein, so ist der Gesamtbetrag fällig.
Bleibt eine Zahlung des Auftraggebers aus, so hat der Auftragnehmer das Recht, die Leistung durch Entfernen der Werbefolie zu unterbrechen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Nettojahrespreis erhöht sich pro Kalenderjahr um 4,5%.
Mahnungen werden mit einer Gebühr von 40,- € versehen.
- Rücktritt/Kündigung
Der Auftragnehmer behält sich während der Laufzeit des Werbevertrages ein Rücktrittsrecht vor, sofern der Werbeeintrag wegen des Inhaltes, der Herkunft, aus vertraglichen, rechtlichen oder buchungstechnischen Gründen (Verkehrsgesellschaft) nicht durchgeführt werden kann, die Veröffentlichung für den Auftragnehmer unzumutbar, oder der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind hiermit ausgeschlossen.
Kündigt der Auftraggeber die vertragliche Vereinbarung vor der Erfüllung (Beklebung), ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen. Die vertragliche vereinbarte Vergütung kann der Auftragnehmer hinsichtlich der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen vollumfänglich abrechnen und darüber hinaus als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 60 % des Teilnettobetrages aus dem Gesamtpreis verlangen, der auf den Teil der Leistungen entfällt, die der Auftragnehmer bis zur Kündigung noch nicht ausgeführt hat.
Dieser pauschalierte Anspruch steht den Auftragnehmer nicht zu, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die vom Auftragnehmer geforderte Forderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer ist als die Pauschale.
Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Auftragnehmer unbenommen.
Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug und ist der Auftragnehmer berechtigt nach einer Nachfristsetzung von 14 Tagen mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, kann der Auftragnehmer Schadenersatz gemäß den vorstehenden Regelungen verlangen.
- Gew.hrleistungsansprüche:
Wird vor Beendigung des umseitigen Auftrages der zwischen dem Auftragnehmer und seinem Pachtvertragspartner, z. B. dem Verkehrsunternehmen, abgeschlossene Mietvertrag aufgehoben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder dessen weitere Erfüllung seinem Rechtsnachfolger zu übertragen. Im Fall der Kündigung werden dem Auftraggeber Vorauszahlungen für die noch ausstehende Zeit erstattet.
Der Auftragnehmer übernimmt für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen von Werbematerial während der Laufzeit der Werbung keine Haftung.
Bei höherer Gewalt (Streik, Betriebseinschränkung, Betriebsunterbrechung, behördliche Anordnungen, Linienvergabe usw.), die die Vertragschließenden an der Erfüllung der übernommenen Verpflichtung hindern, befreien beide Teile für die Dauer ihrer Einwirkung von ihren Verpflichtungen. Im Falle eines vorübergehenden Ausfalls des vereinbarten Werbeträgers innerhalb der vereinbarten Laufzeit, die auf den Betreiber des Werbeträgers (Verkehrsgesellschaft) oder einem sonstigen Dritten zurückzuführen ist, verlängert sich die in diesem Vertrag vereinbarte Werbelaufzeit um den festgestellten Zeitraum dieses Ausfalls. Die vorgenannte Verlängerung der Werbelaufzeit gilt grundsätzlich für nachgewiesene Ausfälle ab 2 Wochen und können inklusive Leistungsnachweis bis 3 Monate nach Ausfall des Werbeträgers vom Auftraggeber nachgefordert werden.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
VII. Allgemeines:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, erhaltene Daten über den Auftraggeber, auch wenn sie von Dritten stammen, unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, mit Unterschrift dieses Vertrages, Rechte und Pflichten an eine Partnerfirma abzutreten.
Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat auf den Bestand der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.